§ 7 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 7 BewG – Auflösend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.