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§ 54 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besondere Vorschriften → b) – Forstwirtschaftliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 54 BewG – Bewertungsstichtag

Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.