§ 54 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
II. – Besondere Vorschriften → b) – Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 54 BewG – Bewertungsstichtag
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.