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§ 40 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I. – Allgemeines

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 40 BewG – Ermittlung des Vergleichswerts

(1) 1Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung 
 ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
 Hopfen254,00 DM
 Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen 
 Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau108,00 DM
 Obstbau72,00 DM
 Baumschulen221,40 DM.

(3) 1Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. 2Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1.200 Deutsche Mark anzusetzen.

Zu § 40: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).