§ 24a BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → A. – Allgemeines
§ 24a BewG – Änderung von Feststellungsbescheiden
1Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.