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§ 24 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → A. – Allgemeines

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 BewG – Aufhebung des Einheitswerts

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

  1. 1.
    die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
  2. 2.
    der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt wird.

Zu § 24: Geändert durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) und 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590).