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§ 188 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

C. – Grundvermögen → III. – Bebaute Grundstücke

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 188 BewG – Liegenschaftszinssatz

(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

(2) 1Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. 2Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

  1. 1.

    3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

  2. 2.

    4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

  3. 3.

    5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

  4. 4.

    6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Zu § 188: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2931) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).