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§ 173 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil → c) – Weinbauliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 173 BewG – Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

Zu § 173: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).