§ 171 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
II. – Besonderer Teil → b) – Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171 BewG – Umlaufende Betriebsmittel
1Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. 2Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Zu § 171: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).