Gesetze

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§ 156 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 156 BewG – Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Zu § 156: Angefügt durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).