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§ 155 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 155 BewG – Rechtsbehelfsbefugnis

1Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. 2Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Zu § 155: Angefügt durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).