§ 9 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 2 – Niederschrift
§ 9 BeurkG – Inhalt der Niederschrift
(1) 1Die Niederschrift muss enthalten
- 1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
sowie - 2.
die Erklärungen der Beteiligten.
2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.