§ 67 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schlussvorschriften → Unterabschnitt 1 – Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 67 BeurkG – Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
- 1.
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
- 2.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
- 3.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.