Gesetze

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§ 67 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften → Unterabschnitt 1 – Verhältnis zu anderen Gesetzen

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 67 BeurkG – Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

  1. 1.

    Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

  2. 2.

    Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

  3. 3.

    Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.