Gesetze

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§ 44 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Behandlung der Urkunden

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 44 BeurkG – Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

1Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. 2Das Gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.