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§ 32 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 6 – Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 32 BeurkG – Sprachunkundige

1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten, der Verzicht muss in der Niederschrift festgestellt werden.