§ 20 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 4 – Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 20 BeurkG – Gesetzliches Vorkaufsrecht
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.