§ 18 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 4 – Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 18 BeurkG – Genehmigungserfordernisse
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.