Gesetze

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§ 15 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 2 – Niederschrift

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 15 BeurkG – Versteigerungen

1Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. 2Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluss der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muss festgestellt werden, dass sich der Bieter vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat.