Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 94 BetrVG – Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.