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§ 88 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Dritter Abschnitt – Soziale Angelegenheiten

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  2. 1a.
    Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  3. 2.
    die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  4. 3.
    Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  5. 4.
    Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
  6. 5.
    Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Zu § 88: Geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).