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§ 26 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 26 BetrVG – Vorsitzender

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.