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§ 26 BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BetrAVG
Gliederungs-Nr.: 800-22-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BetrAVG – Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet worden ist.