Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag → Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage

Titel: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BetrAVG
Gliederungs-Nr.: 800-22-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BetrAVG – Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

(1) 1Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

(2) 1Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

  1. 1.

    nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    1. a)

      die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder

    2. b)

      innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,

  2. 2.

    entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

  3. 3.

    entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) 1Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.

Zu § 22: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).