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§ 3 BesVersAnpG 2008 NRW
Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BesVersAnpG 2008 NRW
Referenz: 20320

§ 3 BesVersAnpG 2008 NRW – Anpassung der Versorgung

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Juli 2008 um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

  2. 2.

    Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

  3. 3.

    den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.