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§ 1 BesVersAnpG 2008 NRW
Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BesVersAnpG 2008 NRW
Referenz: 20320

§ 1 BesVersAnpG 2008 NRW – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

  3. 3.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.