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§ 16 BestG NRW
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Beförderung der Toten

Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BestG NRW
Gliederungs-Nr.: 2127
Normtyp: Gesetz

§ 16 BestG NRW – Beförderung

(1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

(2) Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.

(3) Wird Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.

(4) Auf die Bergung und Beförderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.