Bestattungsgesetz (BestG)
Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen
§ 9 BestG – Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
- 1.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
- 2.
die Kinder,
- 3.
die Eltern,
- 4.
der sonstige Sorgeberechtigte,
- 5.
die Geschwister,
- 6.
die Großeltern,
- 7.
die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.