§ 3 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Friedhofswesen
§ 3 BestG – Kirchliche Bestattungsplätze
(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten.
(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.