§ 17 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen
§ 17 BestG – Ausgrabung, Umbettung
Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen.