Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 4 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1-G
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BestG – Kosten

Die Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.