Gesetze

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Art. 19 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1-G
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BestG – Einschränkung von Grundrechten

(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).

(2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.