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Art. 16 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Aufsicht und Ermächtigungen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1-G
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BestG – Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

  1. 1.

    Die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12 und 13 näher zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung dieser Anforderungen und darüber hinausgehende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicher zu stellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen ausgehenden Gefährdungen abzuwehren und zu verhindern, dass öffentliche Bestattungseinrichtungen mehr als durch eine schickliche Totenehrung geboten beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege insbesondere

    1. a)

      die in Art. 15 Abs. 2 Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden, zur Meldung des Todesfalls verpflichten,

    2. b)

      vorschreiben, dass die Leichenschau durch einen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen oder von der zuständigen Behörde bestellten Arzt durchzuführen oder zu wiederholen oder eine innere Leichenschau vorzunehmen ist, ferner bestimmen, dass die Ärzte an Verstorbenen, die sie behandelt haben, die Leichenschau nicht vornehmen dürfen,

    3. c)

      die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, und desjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, festlegen,

    4. d)

      Näheres über die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung regeln,

    5. e)

      Anforderungen und Pflichten für diejenigen bestimmen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter), und dabei vorschreiben, dass die Bestatter die Gewähr für die gesetz- und fachmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bieten müssen,

    6. f)

      Anforderungen für Friedhöfe, Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen und sonstige Bestattungseinrichtungen, für ihren Betrieb und ihre Überwachung, ferner für Grabstätten, Särge, Sargausstattungen, Urnen, die Bekleidung von Leichen und die Beförderungsmittel für Leichen und für Aschenreste Verstorbener stellen,

    7. g)

      bestimmen, wie im Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren ist, wenn über Art, Ort oder Durchführung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten unter gleichrangig verpflichteten Angehörigen bestehen,

    8. h)

      die Beförderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder einer Anzeige und bestimmten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von einem wichtigen Grund abhängig machen,

    9. i)

      zur Sicherstellung der Bestattung die Schließung von Friedhöfen von einer vorherigen Anzeige abhängig machen;

  2. 2.

    Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder Ärzte, die zu den Verstorbenen in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3 bezeichneten Art gestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 auszunehmen;

  3. 3.

    vorzusehen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen, oder die für sie festgesetzte Ruhezeit einzuhalten, zulassen kann, soweit Art. 5 nicht entgegensteht;

  4. 4.

    unbeschadet des Art. 14 die zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften und zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Leichen- und Bestattungswesen zu bestimmen;

  5. 5.

    die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsverfahren näher zu regeln.