Gesetze

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Art. 13a BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Bestattungseinrichtungen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1-G
Normtyp: Gesetz

Art. 13a BestG – Enteignung

Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.