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§ 2 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,NI
Gliederungs-Nr.: 21068030000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestG

(1) In allen Fällen, in denen der in Benutzung stehende kirchliche Friedhof voll belegt ist und die Beschaffung eines neuen Friedhofs erforderlich wird, hat die Gemeinde einen eigenen Gemeindefriedhof anzulegen, der unter der Verwaltung und Aufsicht der Gemeindeverwaltung steht.

(2) Es kann durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde die Verwaltung bisher kirchlicher Friedhöfe auf die Gemeinde oder die Verwaltung eines dem bisherigen kirchlichen Friedhofe zu dessen Erweiterung hinzugelegten neuen Friedhofsteils auf die Kirchengemeinden übertragen werden.