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§ 4 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestG – Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

  2. 2.

    die volljährigen Kinder,

  3. 3.

    die Eltern,

  4. 4.

    andere Verwandte,

  5. 5.

    Personen, mit denen die verstorbene Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

  6. 6.

    Personen, in deren Räumen oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat,

  7. 7.

    jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt hat.

(2) Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.

    der eheliche Vater,

  2. 2.

    die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,

  3. 3.

    die Ärztin oder der Arzt, die oder der bei der Geburt zugegen war,

  4. 4.

    jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  1. 1.

    in Krankenhäusern die ärztliche Leitung, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die ärztliche Abteilungsleitung,

  2. 2.

    in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leitung.