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§ 25 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BestG – Rechtsverordnungen

(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. 1.

    die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,

  2. 2.

    die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,

  3. 3.

    die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,

  4. 4.

    die Aufbewahrung und den Versand von Aschen verstorbener Personen.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. 1.

    Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 Satz 1 und des § 12 zulassen,

  2. 2.

    anordnen, dass die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden darf.

(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.