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§ 20 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestattung

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestG – Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung, zweite Leichenschau

(1) Leichen, die gemäß § 15 Abs. 1 bestattet werden müssen, dürfen nur eingeäschert werden, wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin nach Durchführung einer zweiten Leichenschau festgestellt worden ist, dass die verstorbene Person eines natürlichen Todes gestorben ist, oder die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Die zweite Leichenschau erfolgt im Regelfall in dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium. § 6 Abs. 2 und § 7 gelten entsprechend.

(2) Für die Verbringung einer gemäß § 15 Abs. 1 zu bestattenden Leiche zum Zwecke der Einäscherung außerhalb des Landes Berlin gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Person in Berlin verstorben ist. Die zweite Leichenschau erfolgt in den Fällen des Satzes 1 in einem Berliner Krematorium oder im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen, in denen die Einäscherung im übrigen Bundesgebiet erfolgen soll, sofern die am vorgesehenen Einäscherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Absatz 1 vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung für die Einäscherung vorschreiben.