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§ 9 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BestattG M-V – Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend für die Beseitigung von Körperteilen.

(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen, für die kein Betreuer gerichtlich bestellt ist, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1.

    Ehegatte,

  2. 2.

    Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),

  3. 3.

    Kinder,

  4. 4.

    Eltern,

  5. 5.

    Geschwister,

  6. 6.

    Großeltern,

  7. 7.

    Enkelkinder,

  8. 8.

    sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte. Lag die letzte Hauptwohnung des Verstorbenen nicht in Mecklenburg-Vorpommern und veranlasst die dort zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung nicht, hat diejenige örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist. Ist der Tod in diesem Fall auf See oder in einem Luftfahrzeug eingetreten, so ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem die Leiche an Land gebracht wird. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.