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§ 5 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestattG M-V – Obduktion und Sektion

(1) Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt eine solche Erklärung des Verstorbenen nicht vor und hat dieser einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge des § 9 Abs. 2 nächste Angehörige oder die vom Verstorbenen bevollmächtigte Person über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb einer festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden nach Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Information und der Widerspruch eines Angehörigen. Die Information nach Satz 2 ist zu dokumentieren.

(2) Obduktionen dürfen nur von Ärzten, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen, oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

(3) Leichen dürfen für anatomische Sektionen oder für sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt.