Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BestattG M-V – Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.

    die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,

  2. 2.

    derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,

  3. 3.

    jeder, der eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.

(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. 1.

    bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,

  2. 2.

    bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,

  3. 3.

    in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst.

Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Ein im Notfalldienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Ein im Rettungsdienst tätiger Arzt hat sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände zu beschränken; zur Veranlassung der Durchführung der vollständigen Leichenschau verständigt der im Rettungsdienst tätige Arzt eine Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder die Polizei. Über die Feststellung ist vom Arzt unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen.