§ 29 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 29 BestattG LSA – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 5.der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 6.als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 7.eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,
- 8.Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,
- 9.entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 10.entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,
- 11.Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer auf Grund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.