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§ 28 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BestattG LSA – Ermächtigungen

Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:

  1. 1.
    zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), an Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), und an Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und private Bestattungsplätze (§ 2 Nr. 10),
  2. 2.
    zur Durchführung der Leichenschau (§ 5) und der Leichenöffnung (§ 9),
  3. 3.
    zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
  4. 4.
    zum Umgang mit Leichen und Urnen (§§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
  5. 5.
    über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
  6. 6.
    zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
  7. 7.
    zur Durchführung der Einäscherung gemäß § 18.