Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BestattG LSA – Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.