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§ 23 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BestattG LSA – Grabsteine, Grabmale

(1) Die Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten hat der Würde des Ortes zu entsprechen. Grabsteine und Grabmale sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Friedhofsträger Grabsteine oder Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.