§ 21 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Friedhofswesen
§ 21 BestattG LSA – Grabstätten
Auf Gemeindefriedhöfen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab). Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.