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§ 2 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestattG LSA – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Leiche

    Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können, gelten als Leiche. Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.

  2. 2.

    Leichenteile

    Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.

  3. 3.

    Infektionsleiche

    Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.

  4. 4.

    Totgeborenes

    Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.

  5. 5.

    Fehlgeborenes

    Ein Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.

  6. 6.

    Nichtnatürlicher Tod

    Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, durch sonstiges menschliches Einwirken oder durch einen Unglücksfall eingetreten ist. Es wird vermutet, dass ein Tod, bei dem die Todesart ungeklärt ist, ein nichtnatürlicher Tod war.

  7. 7.

    Ärztliche Person

    Eine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt.

  8. 8.

    Bestattungseinrichtungen

    Bestattungseinrichtungen sind alle Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.

  9. 9.

    Leichenhallen

    Als Leichenhallen gelten Räume oder Gebäude der Friedhöfe, der Krankenhäuser, der Bestattungsunternehmen und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur Bestattung oder Einäscherung aufbewahrt werden.

  10. 10.

    Friedhöfe

    Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:

    1. a)

      Gemeindefriedhöfe,

    2. b)

      kirchliche Friedhöfe,

    3. c)

      Grabstätten in Kirchen,

    4. d)

      vorhandene private Bestattungsplätze.