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§ 18 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BestattG LSA – Einäscherungen

(1) Vor einer Einäscherung ist eine zusätzliche Leichenschau durch eine ärztliche Person mit der Befähigung gemäß § 9 Abs. 4 durchzuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Einäscherung, erteilt die ärztliche Person hierüber eine Bescheinigung.

(2) Einäscherungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 erteilt ist. In den Fällen des § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Einäscherung nur zulässig, wenn die Genehmigung der Staatsanwaltschaft die Erklärung enthält, dass gegen die Einäscherung keine Bedenken bestehen.

(3) Einäscherungen dürfen nur in Krematorien vorgenommen werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Einäscherung der verstorbenen Person befindet. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.

(4) Die Einäscherung ist vom durchführenden Krematorium zu dokumentieren. Der Nachweis darüber, die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 und die Genehmigung gemäß Absatz 2 Satz 2 sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.