Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Abschnitt 3 – Bestattungswesen
§ 15 BestattG LSA – Zulässigkeit der Bestattung
(1) Leichen werden in Särgen, Asche wird in Urnen auf Friedhöfen bestattet. Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs vorgelegt werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.