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§ 11 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG LSA – Leichentransport

(1) Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.

(2) Der Transport von Leichen im Straßenverkehr ist mit besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf kürzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuführen.

(3) Nach dem Transport sind die Leichen in Särge aus umweltverträglichem Material umzubetten, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist, wenn zum Transport nicht bereits derartige Särge verwendet worden sind.

(4) Für die Beförderung von Leichen in das Ausland stellt die zuständige Behörde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. Dies gilt auch für die Überführung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis über die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.

(5) Bei Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Leichenpass oder gleichwertiges amtliches Dokument befördert, kann die zuständige Behörde den Transport zulassen. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Bundesländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Todesbescheinigung aus.