Gesetze

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§ 17 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestattG – Vollstreckungshilfe

Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.