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§ 12 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 12 BestattG – Feuerbestattung

(1) 1Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod besteht. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung zur Feuerbestattung vorliegt.

(2) 1Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört. 2Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt werden, die die Gebietsbezeichnung "Rechtsmedizin", "Pathologie" oder "Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen oder einem Institut der Fachrichtungen der Rechtsmedizin oder der Pathologie angehören. 3§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden. 2Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden. 3Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen der Asche entnommen werden. 5Die Urne ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 6Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. 7Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

(4) 1Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.

(5) 1Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. 3Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. 5Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen keine Gegenstände in das Gewässer eingebracht werden, die sich nicht zersetzen. 6Veranlasst eine Gemeinde nach § 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2 nicht zulässig.

(6) 1Krematorien sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.